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Eigenbedarfskündigung als Wirksamkeitsvoraussetzung einer ordentlichen Kündigung

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LG Frankfurt (Oder) – Az.: 15 S 112/17 – Urteil vom 29.11.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 27.06.2017, Az. 10 C 10/16, teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.977,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.080,- € seit dem 4.11.2015, aus 280,- € seit dem 5.4.2016, aus 480,- € seit dem 5.7.2016, aus 1.080,- € seit dem 3.8.2016, aus 612,- € seit dem 5.9.2016 und aus jeweils 540,- € seit dem 6.10.2016, 4.11.2016 und 6.12.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.863,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 47,- € seit dem 1.10.2015, aus 1.875,76 € seit dem 18.7.2016, aus 447,51 € seit dem 5.9.2016, aus 456,50 € seit dem 13.12.2016 und aus 37,- € seit dem 11.12.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit wegen des Räumungsverlangens in der Hauptsache erledigt hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Klageerweiterung im Berufungsrechtszug werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.985,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 905,81 € seit dem 4.1.2017 und aus 1.080,- € seit dem 3.2.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden dem Kläger zu 32 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 68 % auferlegt.

4. Das Urteil ist ebenso wie die mit der Berufung angefochtene Entscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Erstmals im zweiten Rechtszug haben die Beklagten die Aufrechnung mit einer Mietkautionsleistung i.H.v. 2.760,- € gegen klägerische Mietforderungen von Mai 2016 bis August 2016 erklärt. Der Kläger wiederum hat seine Klage um Mietforderungen für Januar und Februar 2017 in Höhe von jeweils 1080,- € nebst Zinsen erweitert.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist – auch wegen der zulässig erklärten Aufrechnung – zu einem Teil begründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers u[…]


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