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Grundbucheintragung – Prüfung von Verfügungsbeschränkungen zu Lasten des Bewilligenden

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 320/16 – Beschluss vom 27.02.2017

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
I.

Im Grundbuch von Ort1 des Amtsgerichts Michelstadt, Blatt …, ist der Antragsteller zu 1. unter anderem als Eigentümer der Gebäude- und Freifläche Straße1 in lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses als Eigentümer eingetragen. Diesen Grundbesitz hat der Antragsteller zu 1. durch notarielle Urkunde des notariellen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.06.2016, UR-Nr. …/2016, an den Antragsteller zu 2. verkauft. Die Antragsteller haben in diesem Vertrag die Auflassung erklärt. Aufgrund Bewilligung in jenem Vertrag ist am 28.06.2016 in Abt. II lfd. Nr. 5 eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten des Antragstellers zu 2. im Grundbuch eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten der genannten notariellen Urkunde wird auf den Grundakteninhalt verwiesen.

Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.2016, hatte die Antragsgegnerin, die Ehefrau des Antragstellers zu 1., dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass das Anwesen praktisch das gesamte Vermögen des Antragstellers zu 1. darstelle und eine Veräußerung nur mit ihrer Einwilligung möglich sei, § 1365 BGB; sie widerspreche vorsorglich jeder Verfügung über dieses Grundstück.

Nach Mitteilung hiervon hat der notarielle Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller seine notarielle Urkunde vom 14.07.2016, UR-Nr. …/2016, zu den Grundakten gereicht. Ausweislich dieser Urkunde haben die Antragsteller ergänzend zur oben genannten notariellen Urkunde Erklärungen abgegeben. Der Antragsteller zu 1. hat erklärt, im gesetzlichen Güterstand verheiratet zu sein und versichert, dass er mit dem Kaufgegenstand nicht über sein wesentliches Vermögen verfüge. Er hat weiterhin erklärt und dies dort im Einzelnen ausgeführt, dass er über weiteres Vermögen in Höhe von 27.125,20 EUR verfüge bzw. verfügt habe. Der Antragsteller zu 2. hat erklärt, keine Kenntnisse von den Vermögensverhältnissen des Antragstellers zu haben. Auch auf diese Urkunde wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Am 26.08./29.08.2016 hat der notarielle Verfahrensbevollmächtigte die erstgenannte Urkunde vom 16.06.2016 nochmals zu den Grundakten gereicht mit dem Antrag auf Wahrung der noch nicht vollzogenen Anträge. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat durch Verfügung vom 22.09.2016 unter anderem darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Zustimmungserkläru[…]


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