Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 179/11 – Beschluss vom 06.12.2011
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2011 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen,
– über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 121… bei der …Bank … innerhalb des Zeitraums von 1/2006 bis 9/2007,
– über die Verwendung der ihm zugeflossenen Darlehenssumme von 60.000 DM aus dem Darlehen seiner Mutter, I… K…, gemäß Vertrag vom 5.3.1996 innerhalb der letzten zehn Jahre, d. h. für den Zeitraum von September 1997 bis 21.9.2007 und
– über die Verwendung der ihm zugeflossenen Zuwendungen seines Vaters, G… K…, vom 20.12.1997 in Höhe von 17.895,22 € sowie vom 15.9.2002 in Höhe von 20.000 € seit dem jeweiligen Zufluss bis zum 21.9.2007.
Der Antragsteller wird ferner verpflichtet, seine Auskunft über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 121… bei der … Bank … durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge zu diesem Girokonto für den Zeitraum 1.1. bis zum 31.12.2006 zu belegen, mit Ausnahme der Kontoauszüge Nr. 27 bis 29 des Jahres 2007.
Die weitergehenden Anträge der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.800 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die beteiligten Eheleute streiten im Rahmen eines seit 2007 anhängigen Verbundverfahrens über die von der Antragsgegnerin 2008 im Wege des Stufenantrags anhängig gemachte Folgesache Zugewinnausgleich.
Der Antragsteller (geboren 1959) und die Antragsgegnerin (geboren 1964) haben am 28.7.1984 im Gebiet der ehemaligen DDR die Ehe geschlossen und sich in 1/2006 getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 21.9.2007 zugestellt worden. Den Antrag der Antragsgegnerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht mit Urteil vom 4.4.2007 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist vom Senat mit Urteil vom 16.10.2007 – 10 UF 96/07 – zurückgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 16.4.2008 hat die Antragsgegnerin sodann den Anspruch auf Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverbunds als Stufenantrag geltend gemacht. Durch Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 7.8.2008 ist der Antragsteller verurteilt worden, A[…]