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Kautionsrückzahlungsanspruch – Fälligkeit

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LG Hamburg – Az.: 307 S 58/18 – Urteil vom 05.12.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 27.06.2018, Az. 531 C 88/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.353,00 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2018.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.353,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die im erstinstanzlichen Urteil abgewiesene Klage auf Rückzahlung der bei Mietbeginn geleisteten Kaution in Höhe von EUR 1.353,00 sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 201,71, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2017, weiter.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie Zulassung der Revision.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst der dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat in der Sache Erfolg soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von EUR 1.353,00 zzgl. Zinsen ab dem 24.03.2018 richtet (hierzu unter 1.). Keinen Erfolg hat die Berufung demgegenüber, soweit die Klägerin von der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 201,71 sowie Verzugszinsen seit dem 25.03.2017 geltend macht (hierzu unter 2.). Gründe für die Zulassung der Revision bestehen vorliegend nicht (hierzu unter 3.). Im Einzelnen:

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 1.353,00.

Mit Leistung der Sicherheit erwirbt der Mieter einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr; die Bedingung tritt ein, wenn der Mieter die Mietsache zurückgegeben hat (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 12. Aufl. 2015, § 551 BGB Rdnr. 95 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin unstreitig bei Mietbeginn eine Kaution in Höhe von EUR 1.353,00 erbracht und die Mietsache rechtzeitig vor Ende des […]


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