Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 17 U 27/18 – Urteil vom 05.12.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.12.2017 geändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mehr als 50 v.H. zu gewähren ist.
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin leidet seit 1987 unter Multipler Sklerose mit inkompletter beinbetonter Tetraplegie. Seit 1990 erfolgte die Urinableitung über einen Blasenkatheter, seit 1991 besteht Rollstuhlpflichtigkeit. 2007 kam es zu einer Blasenaugmentation mit Ileum und Anlage eines kontinenten Appendix-Stomas, 2008 zu einer Nabelpouchimplantation. Im August 2009 wurde wegen Inkontinenz des Pouches eine Pouchrevisionsoperation durchgeführt.
Am 30.11.2009 erlitt die Klägerin auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeit als Steinmetzin bei der Fa. Grabmale I einen Unfall, als sie als Rollstuhlfahrerin von einem Radfahrer angefahren wurde. Dabei stürzte sie auf die linke Seite und der Radfahrer fiel auf sie. Eine Erstvorstellung erfolgte am Unfalltag bei dem Durchgangsarzt Dr. M in E, der eine Schulterprellung links diagnostizierte. Am 17.12.2009 wurde die Klägerin in der urologischen Klinik des I-Klinikums X aufgenommen. Bei vorbestehendem Nabelpouch nach Blasenresektion sei ein Einriss in den Kontinenzmechanismus festgestellt worden. Vom 27.01.- 05.02.2010 wurde die Klägerin erneut stationär aufgenommen, es erfolgte eine operative Pouchrevision. Der Pouch war gleichwohl weiterhin undicht. Im weiteren Verlauf traten Komplikationen auf in Form von Fistelbildung und rezidivierenden Harnwegsinfekten, es kam zu Wundheilungsstörungen und Ausbildung einer Bauchdeckenhernie, zwischen Januar 2010 und September 2011 wurde die Klägerin aufgrund dessen mehrfach operiert.
Die Klägerin übersandte der Beklagten ein für die AOK D erstelltes urologisches Gutachten des Dr. N vom 26.10.2010. Darin heißt es, aufgrund des Unfallhergangs müsse ein Ausreißen einer inneren Naht im Bereich des Verschlussmechanismus postuliert werden. Dies habe zu der Blutung und in der Folge zu einer Insuffizienz des Verschlussmechanismus sowie der Fistelbildung geführt. Die unwillkürlich auftretende Undichtigkeit stelle eine deutliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin dar, diese sei auf 100 v.H. einzuschätzen.
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