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Rechtsanwälte Kotz GbR

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

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Modernisierungsmaßnahmen im Mietrecht: Duldungspflichten und Mieterrechte
Der vorliegende Fall aus dem Mietrecht handelt von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung, welche die Mieterin nicht dulden wollte. Der zentrale Streitpunkt liegt in der rechtlichen Interpretation des § 555b BGB, welcher die Duldungspflichten des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen regelt. Hierbei sollten die Elektroleitungen, die Abwasserleitungen und die Aufzugsinstallation in der Wohnung der Mieterin modernisiert werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 35/20 >>>

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Frage der Duldungspflicht bei Modernisierungsmaßnahmen
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Veränderungen an den Elektro- und Abwasserleitungen sowie die Installation des Aufzugs keine Maßnahmen im Sinne des § 555b BGB darstellen. Es argumentierte, dass die beabsichtigte Verkofferung der Leitungen in der Wohnung der Beklagten bereits jetzt optisch den Wohnwert erhöhe, also über die akustischen Wirkungen hinausgehe, die von den Klägern hervorgehoben wurden. Diese Ansicht hielt auch vor dem Landgericht Berlin stand, welches die Berufungen der Kläger und der Beklagten zurückwies.
Unplausible Behauptungen bezüglich der Elektroinstallation
Weiterhin wurden die in der Berufung aufgestellten Behauptungen zum Zustand der Elektroinstallation vom Landgericht als nicht plausibel eingestuft. Die Beklagte argumentierte, dass sie trotz der vermeintlich nicht mehr gewährleisteten Sicherheit der Elektroinstallation alle Haushaltsgeräte problemlos nutzen könne. Dieser Vortrag der Beklagten ließ das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Argumentation der Kläger, die Modernisierungsmaßnahmen seien aus Gründen der Sicherheit notwendig, unbegründet sei.
Ablehnung der Duldung des Aufzugsanbaus
Das Amtsgericht hat zudem auf der Grundlage des Sachvortrags der Kläger in der ersten Instanz die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung des Aufzugsanbaus verneint. Auch wenn eine Baugenehmigung vorgelegt wurde, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass diese erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
Abschließende Urteilsbegründung
Im Endergebnis wurde festgestellt, dass das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern entschieden hat. Die Vorbringungen der Kläger konnten nicht überzeugen und die Berufungen wurden daher zurückgewiesen. Da die Rechtssache kei[…]


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