BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 807/06
Urteil vom 13.12.2007
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 4. April 2006 - 6 Sa 785/05 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 21. Juli 2005 - 5 Ca 510/05 S - abgeändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.076,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. März 2005 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.
Der Kläger war seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2005. In dem Kündigungsschreiben heißt es ua.:
„Es handelt sich um eine Kündigung aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie eine Abfindung beanspruchen können, wenn Sie innerhalb der dreiwöchigen Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG keine Klage erheben.
Der Betriebsrat wurde zur Kündigung ordnungsgemäß angehört. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist diesem Schreiben in Kopie als Anlage beigefügt.“
Dem Kündigungsschreiben beigefügt war die zustimmende nicht unterschriebene Stellungnahme des zuvor angehörten Betriebsrats. Sie enthält einen ebenfalls nicht unterschriebenen handschriftlichen Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden:
„Es wurde eine Abfindung von 8.000,00 Euro vereinbart.“
Der Kläger hat keine Kündigungsschutzklage erhoben. Er macht über die ihm von der Beklagten ausgezahlte Abfindung iHv. 8.000,00 Euro hinaus einen Betrag von 4.076,16 Euro geltend. Dabei handelt es sich um die rechnerisch unstreitige Differenz zu dem sich gem. § 1a Abs. 2 KSchG errechnenden Abfindungsbetrag.