Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 Sa 197/08
Urteil vom 20.08.2008
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.02.2008, Az. 2 Ca 1204/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Leistung von Schadenersatz.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.02.2008 (dort Seite 3 bis 5 = Bl. 86 – 88 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.376,86 EUR netto (Entgelt Mai 2007) zu zahlen,
2. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.570,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 27.02.2008 (Bl. 84 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger Entgelt für Mai 2007 in Höhe von 1.119,75 EUR netto zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.570,29 EUR nebst Zinsten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 28.06.2007 zu zahlen.
Zur Begründung der Leistungsverurteilung des Klägers hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagten stehe ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.566,23 EUR zu. Der Kläger habe nämlich, anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen ihn, die Beauftragung eines Detektivbüros durch die Beklagte verursacht und sei einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt worden. Der konkrete Tatverdacht sei daraus erwachsen, dass der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit ab dem 16.04.2007 gesehen worden sei, wie er zusammen mit seiner Ehefrau für die Beklagte Zeitungen ausgetragen habe. Daraufhin habe die Beklagte das Detektivbüro X. mit der Beobachtung des Klägers in den folgenden Nächten beauftragt. Die vorsätzliche Pflichtverletzung des Klägers ergebe sich daraus, dass dieser in dem Zeitraum ab dem 16.04.2007 eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und die Beklagte veranlasst habe, die Ehefrau des Klägers für diesen als Aushilfskraft einzustellen und zu bezahlen. Tatsächli[…]