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Vertrag BU-Versicherung – arglistige Täuschung durch Versicherungsmakler

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LG Bielefeld – Az.: 18 O 18/19 – Urteil vom 22.11.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger hat bei dem Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. xxxxxxx abgeschlossen auf der Grundlage des Versicherungsscheines vom xx.x.xxxx. Versicherungsbeginn ist der xx.xx.xxxx, Versicherungsende der xx.xx.xxxx. Bestandteil der Versicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung des Beklagten Tarife BV xx und BV xx. Monatlich garantiert ist eine Berufsunfähigkeitsrente von 1500 EUR, bei einem monatlichen Beitrag von 225,50 EUR mit dynamischer Erhöhung. Die zunächst beantragte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1750 EUR wurde von dem Beklagten aufgrund des vom Kläger angegebenen durchschnittlichen Jahreseinkommens von 24.000 EUR nicht gewährt.

§ 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung lautet wie folgt:

Der Versicherte ist berufsunfähig, wenn er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein:

Dauer:

Der Versicherte ist berufsunfähig, wenn er seinen Beruf voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen nicht ausüben kann oder bereits sechs Monate ununterbrochen nicht ausüben konnte und der Zustand andauert. Der Versicherte gilt dann als berufsunfähig von Beginn dieses Zeitraumes an und wir leisten rückwirkend.

Mindestgrad:

Der Versicherte ist dann berufsunfähig, wenn er seinen Beruf zu mindestens 50 % (Mindestgrad) nicht ausüben kann.

Ursache:

Der Versicherte ist nur dann berufsunfähig, wenn er gesundheitlich beeinträchtigt ist und ein Arzt dies bescheinigt. Dies kann folgende Ursachen haben: Eine Krankheit, eine Verletzung des Körpers oder einen Verfall der Kräfte. Ein Verfall der Kräfte liegt bereits dann vor, wenn dieser dem Alter des Versicherten entspricht.

Zuletzt ausgeübter Beruf:

Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Versicherte berufsunfähig ist, ist sein zuletzt ausgeübter Beruf. Wir betrachten wie der zuletzt ausgeübte Beruf ausgestaltet war, als der Versicherte noch nicht gesundheitlich beeinträchtigt war.

Der Versicherungsantrag wurde vom Kläger gestellt am xx.xx.xxxx. Der Vertrag wurde vermittelt durch den Zeugen C. . Dieser hat den Antrag auch handschriftlich über dem Ste[…]


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