OLG Dresden – Az.: 18 U 24/22 – Urteil vom 26.07.2022
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2022 für Recht erkannt:
I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 23.12.2021, Az.: 3 O 1268/21, festgestellt, dass der Rechtsstreit durch nachfolgenden, zwischen den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommenen Vergleich beendet ist:
„1. Das Versäumnisurteil vom 26.08.2021 wird aufgehoben und die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.050,60 Euro.
2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit sowohl hinsichtlich der Klage wie auch der Widerklage insgesamt in allen Teilen erledigt.
3. Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Gericht gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen entscheiden.“
Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 26.08.2021 verursachten Kosten, welche die Beklagte zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf bis zu 9.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung von Anwaltshonorar geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend eine Datenauskunft der Klägerin gemäß § 15 DSGVO sowie die Zahlung von Schmerzensgeld wegen verzögerter Erteilung der Datenauskunft.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Das – jedenfalls als Anschlussberufung zulässige – Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg, während die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
1. Dahinstehen kann, ob die klägerische Berufung die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich erforderliche Berufungssumme erreicht. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Klägerin formal lediglich durch die Verpflichtung zur Datenauskunft beschwert ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Beschwer einer Verurteilung zur Auskunft aber lediglich in dem Umfang gegeben, in dem dem Verpflichteten ein Aufwand für die Erteilung der Auskunft entsteht. Die Klägerseite kann ihr im Berufungsverfahren weiterverfolgtes Begehren aber jedenfalls als Anschlussberufung (§ 524 ZPO) geltend machen, da insofern das Erreiche[…]