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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten

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AG Köln – Az.: 212 C 38/12 – Urteil vom 31.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter einer Wohnung im Hause H.-D. -Str. 7 in Köln. Im Mietvertrag wurde eine Umlage der Betriebskosten auf den Beklagten vereinbart. Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Nach dem Mietvertrag ist über die Positionen Frisch- und Schmutzwasser nach Wohnfläche abzurechnen.

Zwischenzeitlich wurden in sämtlichen Wohnungen und Gemeinschaftsräumen des Gebäudes Frischwasserzähler installiert.

Unter dem 17.08.2011 rechnete der Kläger über die Betriebskosten für 2010 ab; die Positionen Frisch- und Abwasser legte er nach Wohnfläche auf den Beklagten um. Die Abrechnung endete mit einer Nachforderung in Höhe von 257,56 €. Der Beklagte leistete keine Zahlung.

Symbolfoto: Von Sever180/Shutterstock.com

Unter Rücknahme der weitergehenden Klage in Höhe von 39,85 € beantragt der Kläger zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 217,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen, die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Für weitere Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.

Denn der Kläger hat gegen den Beklagten derzeit keinen Anspruch in Höhe von 217,71 € aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2010 vom 17.08.2011 gemäß §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 3 BGB. Soweit es die abgerechneten Positionen Frischwasser und Entwässerung betrifft ist die Abrechnung nämlich derzeit nicht fällig. Da die hierauf entfallenden Beträge in Höhe von 168,13 € und 163,[…]


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