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WEG – Ungültigkeit der Jahresabrechnung bei fehlender Angabe der Gesamteinnahmen

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LG Frankfurt –  Az.: 2/13 S 27/13 – Urteil vom 09.01.2014

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage hinsichtlich Tagesordnungspunkt 2 der Wohnungseigentumsversammlung vom 25.08.2011 abgewiesen worden ist. Dieser Beschluss der Wohnungseigentumsversammlung wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger zu 30 % und die Beklagten zu 70 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil und das angefochtene Urteil – im Umfang der Berufungszurückweisung – sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.

Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich der Einladungsmangel hinsichtlich des Beklagten zu 4) vorliegend nicht auswirkt. Zwar sind die Beklagten zu 3) und 4) gemeinsame Eigentümer eines Miteigentumsanteils, sodass an sich auch der – von der Beklagten zu 3) getrennt lebende Beklagte zu 4) zu der Wohnungseigentümerversammlung einzuladen war.

Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich (mehrfach) entschieden hat, führt die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit (vgl. zuletzt BGH WuM 2012, 573); falls nicht – in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen – „der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll“ (BGH a. a. O. Rn 8). Ein derartiger Ausnahmefall liegt – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht vor. Anhaltspunkte, dass der Verwalter den Beklagten zu 4) „böswillig“ an der Versammlungsteilnahme hindern wollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Denn der Verwalter ist ersichtlich davon ausgegangen, der Beklagte zu 4) würde[…]


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