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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notwegerecht zur Hauseingangstür

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OLG Karlsruhe
Az: 6 U 105/08
Urteil vom 28.07.2010

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.07.2008 – 4 O 588/07 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Einräumung eines Notwegerechts.
Die Klägerin ist seit 1992 Eigentümerin des Grundstücks…………. Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer des benachbarten Grundstücks………..
Das Grundstück der Klägerin ist lang und schmal geschnitten. Mit einer der Schmalseiten grenzt es an den Gehweg der …… an. Das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus grenzt mit seiner Vorderseite direkt an den Gehweg. Die dem Grundstück der Beklagten zugewandte, nach Südwesten weisende Seitenwand des Wohnhauses reicht so dicht an die Grundstücksgrenze heran, dass nur ein Streifen von maximal 20 cm nicht überbaut ist. Die einzige Eingangstür zum Wohnhaus der Klägerin befindet sich an der dem Grundstück der Beklagten zugewandten Seite des Wohnhauses. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich auf dieser Höhe ein gepflasterter Hof. Im weiteren Verlauf des Grundstücks der Klägerin schließen sich an das Wohnhaus zunächst eine Terrasse bzw. ein Garten an, dann steht dort ein Schuppen, dahinter befindet sich ein weiteres Stück Garten. Der Zugang sowohl zum Wohnhaus als auch zum Garten der Klägerin erfolgte in der Vergangenheit über das Grundstück der Beklagten.
Nachdem es zwischen der Klägerin und den Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten kam, untersagten die Beklagten der Klägerin das Betreten des Hofes. Am 1. Adventswochenende des Jahres 2007 errichteten die Beklagten entlang der Grundstücksgrenze zur Klägerin einen Bretterverschlag, der einen Zugang der Klägerin zu ihrem Garten und Schuppen ausschloss. In einem von der Klägerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren einigten sich die Parteien vergleichsweise dahin, dass die Beklagten sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichteten, der Klägerin und ihrem Lebensgefährten Zugang zur Haus- und zur Gartentür[…]


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