VG Bremen, Az.: 1 V 2110/12, Beschluss vom 02.05.2013
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, wobei sie maßgeblich die beiden dabei ausgesprochenen Befreiungen angreift.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ungefähr 1.700 qm großen Grundstücks……….. Die von ihr beanstandete Baugenehmigung bezieht sich auf das etwa gleich große Grundstück……….. Das Baugrundstück befindet sich nordnordwestlich vom Grundstück der Antragstellerin; der Abstand zwischen beiden beträgt 12 m.
Symbolfoto: zolnierek/BigstockDas Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 426 „…………“ vom 10.06.2010, mit dem das städtebauliche Ziel verfolgt wird, für die Stadtgeschichte Bremerhavens „bedeutsame Hafenflächen und deren Randbereiche einer neuen zukunftsorientierten Nutzung zuzuführen“ (aus der Begründung zum Planentwurf vom 24.09.2009, Bl. 141 GA). Der Bebauungsplan 426 setzt nach der Art der baulichen Nutzung für die beiden Grundstücke Mischgebiet (MI) fest, wobei nach textlicher Festsetzung Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Spielhallen ausgeschlossen sind. Sowohl für die zwischen ihnen liegende 12 m breite Fläche als auch für den an sie nordwestlich angrenzenden, ebenfalls 12 m breiten Hafenkantenstreifen bestimmt der Bebauungsplan ‚Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; hier: Fußgängerbereich’. Festgelegt für das Grundstück der Antragstellerin wie auch für das Baugrundstück sind zudem jeweils eine offene Bauweise, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 sowie eine Mindestgebäudehöhe von mehr als 14 m und eine Höchstgebäudehöhe von unter 21 m. Der Bebauungsplan 426 setzt weiter für beide Grundstücke Bauzonen fest. Für das Grundstück der Antragstellerin beträgt die Bauzone 45 m x 15 m, für das Baugrundstück ist sie auf 45 m x 17,50 m bestimmt. Dabei sind für die jeweils zwei an den Fußgängerbereich angrenzenden Seiten der Bau[…]