OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rb 10 Ss 644/18 – Beschluss vom 17.12.2018
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts U. vom 17. Mai 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts U. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 09.04.2018 (1 Rb 10 Ss 146/18) hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts U. vom 21.12.2017, durch welches der Einspruch des Betroffenen gegen den wegen Geschwindigkeitsüberschreitung unter Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots erlassenen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidium V. vom 13.07.2017 wegen unentschuldigten Nichterscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung verworfen wurde, aufgehoben, weil zu diesem Zeitpunkt ein formgemäßer Antrag des Betroffenen auf Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung bei Gericht vorgelegen hatte. Nach Rücklauf der Akten hat das Amtsgericht am 17.04.2018 Termin zur Hauptverhandlung auf den 17.05.2018 bestimmt und hierzu das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet. Zur Begründung hat der Tatrichter ausgeführt, dass vorliegend ein Fahrverbot angeordnet worden sei und die Amtserklärungspflicht deshalb die Klärung gebiete, ob der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis besonders angewiesen sei. Am 16.05.2018 ging sodann ein Schriftsatz des Verteidigers beim Gericht ein, in welchem dieser erklärte, sein Mandant räume seine Fahrereigenschaft ein und werde in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen, weshalb er erneut dessen Entbindung beantrage. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.05.2018 zurück und verwarf im Anschluss mit Urteil vom 17.05.2018 erneut den Einspruch des Betroffenen gegen den o.g. Bußgeldbescheid.
Hiergegen legte der Verteidiger nach der am 29.05.2018 erfolgten Zustellung des Urteils am 05.06.2018 Rechtbeschwerde ein, welche er am 29.06.2018 mit der Verletzung rechtlichen Gehörs begründete und hierzu ausführte, das Amtsgericht habe dem Entbindungsantrag stattgeben und den Einspruch nicht habe verwerfen dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 06.09.2018 erneut auf Aufhebung des Urteils angetragen und hierzu ausgeführt:
Die Verfahrensrüge erweist sich auch als begründet, denn das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe beruht auf einer Gesetzesverletzung, da der Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde, obwohl dessen Ausbleiben genügend entschuldigt war.
Als entsc[…]