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Verbotene Handynutzung bei Entgegennahme des Gesprächs durch den Beifahrer nach Weitergabe des Handys durch den Fahrer

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Oberlandesgericht Köln
Az: III-1 RBs 284/14
Beschluss vom 07.11.2014

Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe
I.
Gegen die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24. Juli 2014 wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons eine Geldbuße von 40,– EUR verhängt worden. Dagegen hat sie mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 24. Juli 2014 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angetragen und diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Durch Beschluss vom 7. November 2014 hat der Einzelrichter des Senats die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
II.
Die nach ihrer Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen – wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt – nicht, dass die Betroffene verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt hat. Sie lauten wie folgt:
“Die Betroffene befuhr am 22.8.2013 um 11:30 Uhr als Führerin eines PKW V., amtliches Kennzeichen XX-XX XXX, die L.straße in L in Fahrtrichtung L. straße. Auf dem Beifahrersitz saß ihr 10 Jahre alter Sohn, der Zeuge K. Die Betroffene hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche. Als das Handy klingelte, versuchte der Zeuge K., das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Betroffene. Diese suchte – während sie die Fahrt als Führerin des Fahrzeugs fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es – während sie an der Kreuzung L.straße nach rechts in Richtung I. abbog – an ihren Sohn. Entsprechend der Einlassung der Betroffenen unterstellt das Gerich[…]


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