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Herausgabe- und Schadenersatzanspruch gegen früheren WEG-Verwalter

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LG Itzehoe – Az.: 11 S 4/17 – Urteil vom 29.06.2018

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 06.12.2016, Az. 60 C 67/15, zu Ziffer 2 des Tenors unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

„2. an die Klägerin 9.830,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.01.2016 zu zahlen;“

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 73.904,17 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrte erstinstanzlich die Herausgabe aller Unterlagen in Bezug auf die frühere Tätigkeit des Beklagten als ihr Verwalter mit Ausnahme der in der Anlage K 9 aufgeführten Unterlagen, Zahlung in Höhe von 10.323,04 € nebst Zinsen ab dem 15.01.2016, im Wege der Stufenklage zunächst Rechnungslegung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 sowie eine weitere Zahlung in Höhe von 63.403,97 €. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Betrag in Höhe von 3.822,84 € stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen wie folgt:

Zunächst liege ein Verfahrensfehler vor, da das Amtsgericht die Anträge des Beklagten auf Terminsverlegung unzutreffend zurückgewiesen habe. Darin liege eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

Die Klägerin könne auch keinen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten geltend machen, da ihm insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Dieses beruhe auf dem Umstand, dass die von ihm als ehemaligem Verwalter erstellten Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 bislang noch nicht von der Gemeinschaft beschlossen und ihm insofern auch noch keine Entlastung erteilt worden sei. Im Übrigen befände sich ein Großteil der streitgegenständlichen Unterlagen in Räumen auf dem Grundstück der Klägerin, zu denen der neue Verwalter der Klägerin Zugang habe.

Das Amtsgericht sei auch […]


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