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Baumängelhaftung – Mängelbeseitigung durch Unternehmer bei Mithaftung des Architekten

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OLG Köln – Az.: 11 U 110/16 – Urteil vom 19.12.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.06.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 11/13 – im Hinblick auf die Beklagte zu 2 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 29.456,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin 41 %, die Beklagte zu 1 47 % und die Beklagte zu 2 12 % der Gerichtskosten; die Klägerin trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2; die Beklagte zu 2 trägt 12 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Beklagten zu 2 werden die durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme verursachten Kosten auferlegt. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 37 %, die Beklagte zu 1 50 % und die Beklagte zu 2 13 % der zweitinstanzlichen Gerichtskosten; die Klägerin trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2; die Beklagte zu 2 trägt 13 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Eine weitergehende Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Parteien und des Streithelfers der Beklagten zu 1 findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 117.825,94 EUR festgesetzt.
Gründe
A.

Die A GmbH (im Folgenden Bauherrin) schloss mit der Klägerin am 20.02.2008 einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines aus mehreren Gebäuden bestehenden Handels- und Dienstleistungszentrums mit Wohnungen in Lohmar, des sogenannten B C (im Folgenden B). Dabei wurde die Geltung der VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung vereinbart. Mit der Ausführungsplanung einschließlich der aus technischer Sicht erforderlichen Detailplanung des Objekts, der Erstellung des Leistungsverzeichnisses sowie der Durchführung der Ausschreibung hatte die Bauherrin die Beklagte zu 2 beauftragt.

Die Beklagte zu 2 plante für die Gebäude B bis E des B bis zu einer Höhe von 3,25 Metern […]


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