Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 W 4/14 – Beschluss vom 03.02.2014
Auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten 7. Januar 2014 wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. Dezember 2013 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Sachverhalt:
Der Verfügungskläger beansprucht im Wege einer einstweiligen Verfügung von dem Beklagten die Unterlassung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Eintragung von Widersprüchen gegen die in Abt. II eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Damit will er die Heilung eines Grundstückkaufvertrages wegen Formmangels verhindern. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem vollen Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks (180.000,00 €) bemessen. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Verfügungsbeklagten.
Der Senat hat den angefochtenen Streitwertbeschluss des Landgerichts teilweise geändert und den Wert auf 60.000,00 € festgesetzt
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde des Verfügungsbeklagten ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG zulässig.
Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO den Streitwert nach dem vollen Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks (180.000,00 €) bemessen.
Im Allgemeinen liegt bei einer einstweiligen Verfügung jedoch der Streitwert unter dem der Hauptsache, weil das für das Eilverfahren bezüglich des Streitwerts maßgebende Interesse des Verfügungsklägers an der Sicherung im Regelfall das Befriedigungsinteresse nicht erreicht. Es bleibt deshalb bei den meisten einstweiligen Verfügungen bei einer Bruchteilsbewertung im Rahmen der unteren Hälfte des Hauptsachewerts, am Häufigsten wohl bei einem Drittel (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 RdNr. 16 Stichwort „Einstweilige Verfügung“ m. w. N.).
Im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens ging es lediglich um die Unterlassung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Eintragung von Widersprüchen gegen die in Abt. II eingetragenen Auflassungsvormerkungen. Diese nur vorläufigen Maßnahmen sollten den Vollzug der Eigentumsübertragung (§§ 925 BGB, 13 ff. GBO) u[…]