Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Notaranspruch auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Köln – Az.: 2 VA (Not) 8/18 – Urteil vom 26.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Befreiung eines Notars von seiner beruflichen Schweigepflicht.

Der Kläger ist ein Sohn aus der ersten Ehe des am 9.5.1927 geborenen und am 7.1.2016 verstorbenen Herrn A B (nachfolgend: Erblasser). Dieser setzte in einem von dem Notar C in D beurkundeten Ehegattentestament vom 21.8.2012 gemeinsam mit seiner im Jahre 2015 verstorbenen zweiten Ehefrau E B die Kinder aus der zweiten Ehe zu Erben des Letztversterbenden ein. Wegen der Einzelheiten der letztwilligen Verfügung wird auf Bl. 13 ff. des Verwaltungsvorgangs 2045 E – 42.75 (VV) verwiesen.

Aufgrund der Testamentseröffnung am 4.2.2016 (37 IV 584/12 Amtsgericht Bocholt) erfuhr der Kläger von seiner Enterbung. Mit Schreiben vom 1.8.2017 (Bl. 1 ff. VV) beantragte er bei dem Beklagten, den Notar gemäß § 18 Abs. 2 BNotO von seiner Schweigepflicht zu entbinden, nachdem dieser eine Einsichtnahme in seine Urkundensammlung verweigert hatte und auch die Westfälische Notarkammer mitgeteilt hatte, dass der Notar dazu nicht berechtigt sei. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass es für seine Enterbung keinen nachvollziehbaren Grund gebe, angesichts des äußeren Erscheinungsbildes des Testaments, nämlich der Verbindung der Urkunde, der Beschaffenheit des Papiers und des Textbildes, Zweifel an einem dahingehenden Willen des Erblassers bestünden und zu deren Verifizierung ein Vergleich zwischen dem beim Nachlassgericht eingereichten Original und der im Notariat verbliebenen Kopie des Testaments ermöglicht werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben des Klägers vom 1.8.2017 verwiesen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9.8.2017 (Bl. 37 f. VV) mit der Begründung ab, dass die beantragte Befreiung nicht im mutmaßlichen oder ausdrücklich geäußerten Interesse des Verstorbenen liege sowie die vom Kläger aufgezeigten „Indizien“ einer möglichen Manipulation nicht aussagekräftig seien und eine Verfälschung nicht belegen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Bescheid verwiesen. Dagegen erhob der Kläger mit Anwaltss[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv