AG Hamburg-Barmbek, Az.: 820 C 79/11
1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern zu erlauben, eine Hülsenmarkise mit Kassettenoptik, Typ „Family Design Plus“, weiß, Markenacryl mediterrane ohne Volant mit Kurbelbedienung rechts, Kurbellänge 1600 mm und Kegelradgetriebe nebst Deckenkonsolen in einer Breite von 3,8 Metern an/unter den Dachvorsprung über dem nach Südwesten hinausreichenden Balkon des Wohnzimmers der Wohnung … 3. Obergeschoss links, fachgerecht, wozu insbesondere auch die Montage einer Zwischenkonsole zur Überbrückung der Dämmstoffschicht des Wärmedämmverbundsystems gehört, montieren zu lassen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die von den Klägern zu erteilende Erlaubnis zur Installation einer Markise.
Die Kläger haben mit Mietvertrag vom 01.03.1977 (Anlage K 1) von den Beklagten die Wohnung … gemietet. Die Klägerin zu 2) trat anstelle der Frau … nach Heirat des Klägers zu 1) in den Mietvertrag ein. Seit Anfang der Neunziger Jahre befand sich über dem Dachvorspruch des Wohnzimmerbalkons der genannten Wohnung der Kläger eine Markise, die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen der Beklagten an der Fassade des Hauses entfernt wurde. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen beabsichtigten die Beklagten, an gleicher Stelle eine neue Markise zu installieren. Gemäß dem von den Klägern eingeholten Kostenvoranschlag der Firma … vom 13.10.2010 (Anlage K 3) sollen für den geplanten Kauf und die Installation einer Hülsenmarkise mit Kassettenoptik Typ „Familiy Design Plus“ weiß RAL 9016 Markenacryl mediterrane 12290 insgesamt EUR 1.696,60 anfallen.
Mit Rundschreiben vom 26.05.2010 (Anlage K 2) teilte die Hausverwaltung sämtlichen Mietern und auch den Beklagten mit, dass die Anbringung von Markisen der Zustimmung der Verwaltung bedürfe. Die Montage müsse nach vorheriger Abstimmu[…]