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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis trotz grober Fahrlässigkeit

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Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 893/95
Urteil vom 23.01.1997

Anmerkung des Bearbeiters
Bei einem groben Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Haftungsrisiko besteht auch bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers. Er muss einen Schaden, den er dem Eigentum seines Arbeitgebers zugefügt hat, nicht zwingend in vollem Umfang ersetzen.
Beachten Sie auch unsere Übersichtsseite zur Arbeitnehmerhaftung!

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin einen Schaden von 150.000,00 DM zu ersetzen hat, den er ihr in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit zugefügt hat.
Der 1970 geborene Beklagte war seit 1991 als Arbeiter für die Wartungsabteilung der Klägerin auf dem Flughafen München eingestellt. Er hatte in wechselnden Schichtdiensten zu arbeiten. Arbeitsvertraglich war ihm der Genuß von Alkohol im Dienst und während eines angemessenen Zeitraums vor Dienstantritt untersagt. Der Beklagte verdiente zuletzt mit Zulagen monatlich 3.500,00 DM brutto, was Auszahlungen von etwa 2.500,00 DM netto entsprach.
Am 22. Januar 1994 trat der Beklagte um 5.10 Uhr seine Frühschicht an. Er erhielt den Auftrag, mit einem 30 t schweren Enteiserfahrzeug auf dem Flughafengelände zu fahren. Auf der Fahrt schlief er kurz ein. Das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab, streifte einen Lichtmast und durchbrach den Begrenzungszaun des Flughafens. Es entstand an dem Fahrzeug ein Sachschaden von 150.000,00 DM. Bei dem Beklagten wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,41 Promille festgestellt. Wegen dieses Unfalls wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 1994 beendet.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 150.000,00 DM. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Er sei wegen des vorangegangenen nächtlichen Alkoholgenusses absolut fahruntauglich gewesen und habe seinen Dienst im übermüdeten Zustand angetreten. Eine Haftungsmilderung komme nicht in Betracht. Ein Mitverschulden der Klägerin scheide aus. Der Unfallschaden am Enteiserfahrzeug hätte nicht durch eine Versicherung abgedeckt werden können, weil es für solche Fahrzeuge keine Vollkaskoversic[…]


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