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WEG – Genehmigung zur Aufstellung einer Ladestation/Wallbox

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AG Hamburg-St.Georg – Az.: 980b C 19/22 WEG – Beschluss vom 26.08.2022

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 Euro.


Zusammenfassung:
Der Eigentümer einer Mietwohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte die Genehmigung für die Installation einer Ladestation für Elektroautos, die auf einer Gemeinschaftsversammlung einstimmig erteilt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft der Gemeinschaft teilte dem Eigentümer jedoch anschließend mit, dass die Genehmigung ungültig sei, und verlangte, dass die Installation gestoppt wird. Der Eigentümer beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Verwaltungsgesellschaft zu zwingen, die Installation zuzulassen, und berief sich dabei auf die finanzielle Belastung, die seinem Mieter durch das Fehlen von Lademöglichkeiten entsteht. Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach den neuen Rechtsvorschriften alle rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Beschlüsse der Gemeinschaft gegen die Gemeinschaft als Ganzes und nicht gegen die Verwaltungsgesellschaft gerichtet werden müssen. Selbst wenn der Antrag zulässig wäre, bestand nach Ansicht des Gerichts kein unmittelbarer Bedarf an einer einstweiligen Verfügung, da der geltend gemachte finanzielle Schaden indirekt sei und somit nicht die Kriterien für ein dringendes rechtliches Eingreifen erfülle.

Gründe:
(Symbolfoto: Canetti/Shutterstock.com)

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Vollzug eines Beschlusses, hat keinen Erfolg. Es besteht schon kein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin als Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (b). Im Übrigen ist kein Verfügungsgrund gegeben, weil der Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorwegnehmen würde (c).

a) Der Antragsteller ist Eigentümer einer Teileigentumseinheit, die er an eine Hebammenpraxis vermietet hat, und Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer…, deren Verwalterin die Antragsgegnerin ist. Auf der Eigentümerversammlung vom 23.11.2021 wurde zu TOP 7.1. einstimmig folgender -[…]


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