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Verfahrenswert – Beschluss des Nachlassgerichts über Erbscheinantrag

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KG Berlin – Az.: 19 W 49/19 – Beschluss vom 31.01.2020

Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes in dem Beschluss des Senats vom 02.05.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 07.02.2019 stellte das Amtsgericht Köpenick die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest, indem es die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin auswies, (Bl. 34 f., Bd. II). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) wies der Senat mit Beschluss vom 02.05.2019 zurück (Bl. 57 ff., Bd. II). Den Verfahrenswert setzte der Senat in dem Beschluss auf die Wertstufe bis 230.000,00 € fest. Er begründete die Wertfestsetzung damit, dass sich diese gemäß §§ 40, 61 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses richte. Als Bemessungsgrundlage dienten dabei die Angaben der Beteiligten zu 1) in der Erbscheinsverhandlung vom 10.09.2018 (Bl. 3 ff., Bd. II).

Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2) vom 12.06.2019 (Bl. 85 ff., Bd. II), die sie wie folgt begründet: Maßgeblich sei im Beschwerdeverfahren gemäß § 61 GNotKG allein ihr wirtschaftliches Interesse; § 40 GNotKG betrifft hingegen ausschließlich das erstinstanzliche Verfahren. Da ihr Erbanteil gemäß dem Testament des Erblassers, welches als Erben “H…, E… und D… ” vorsieht und auf das sie sich in dem Erbscheinsverfahren berief, 1/3 betragen hätte, sei der Gegenstandwert auf 1/3 des in dem Erbscheinsantrag ausgewiesenen Wertes zu reduzieren, d.h. auf maximal 67.000 €.

Die Beteiligte zu 1) setzt dem entgegen, dass der Gegenstandswert sich auch im Beschwerdeverfahren nach dem Nachlasswert richten müsse, da es der Beteiligten zu 2) darum gegangen sei, den gesamten Nachlass für sich und ihre beiden Geschwister – unter Ausschluss der Beteiligten zu 1) – zu sichern und nicht nur um einen Miterbenanteil neben der Beteiligten zu 1).

II.

1. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2) gegen den von dem Senat festgesetzten Geschäftswert ist zulässig. Sie ist statthaft, da nach den §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 – I ZR 82/13 –, Rn. 3, juris in Bezug auf die dem GNotKG insoweit entsprechenden Vorschriften der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Gegenvorstellung ist auch innerhalb der für Gegenvorstellungen entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von §§ 83 Abs. 1 S[…]


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