Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 249/18 – Urteil vom 15.01.2019
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Juni 2018 – 9 Ca 287/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auslegung eines Änderungsvertrags im Zusammenhang mit der Frage der Wiedereinstellung des Klägers.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom März 2017 (Bl. 5 ff. d. A., im Folgenden: AV) bei der Beklagten, die als Facheinrichtung für psychosomatische Medizin Kliniken für stationäre Rehabilitation im Bereich von Abhängigkeitserkrankungen betreibt, ab April 2017 als Diplom-Sozialpädagoge/ Bezugstherapeut in Vollzeit zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.400,00 Euro beschäftigt. Die Parteien vereinbarten in § 1 Abs. 2 AV eine sechsmonatige Probezeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Die Beklagte beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit fristgemäß zu beenden. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 21. September 2017 einen Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage (Bl. 14 ff. d. A., im Folgenden: AufhebungsV) ua. folgenden Inhaltes:
„1. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom März 2017 wird auf Veranlassung der Firma, jedoch im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.
Das Arbeitsverhältnis endet dabei mit Ablauf des 31. Januar 2018.
2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu unterbreiten, sofern sich der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewährt und die Anforderungen des Arbeitgebers erfüllt. …
“
Wegen der weiteren Regelungen des Aufhebungsvertrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Versetzung des Klägers in die Außeneinrichtung der Beklagten am ca. 13 km vom bisherigen Einsatzort des Klägers entfernten Standort in S. schlossen die Parteien unter dem 16. November 2017 folgende Vereinbarung zur „Änderung des Arbeitsvertrages“:
„Die vorgenannten Parteien beschließen bei dem Anstellungsvertrag vom März 2017 folgende Änderungen
ab 01.12.2017
§ 3 Tätigkeit
Änderung von 100% (40 Std./Woche) auf 90% (36 Std./Woche)
§ 6 Entgelt
Änderung von EUR 3.400,- (100 %) auf EUR 3.060 (90 %)
Alle anderen Punkte dieses Vertrages bleiben unberührt und wie bisher bestehen.“
In einem als „Probezeitgespräch“ deklarierten Gespräch[…]