OLG Köln – Az.: I-2 Wx 123/18 – Beschluss vom 16.03.2018
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu zu 9) und 10) vom 09.02.2018 wird der am 07.02.2018 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Bonn vom 06.02.2018, Du-972-23, aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 9) und 10) vom 10.11.2017 auf Eintragung einer Grundschuld nebst Rangänderung aufgrund der notariellen Urkunde des Notars Dr. C in C2 vom 19.09.2017 – UR.Nr. 1743/17 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Gründe
I.
Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes war zunächst die am 08.12.2013 verstorbene I (Erblasserin) als Eigentümerin eingetragen.
Die Erblasserin hatte dem Beteiligten zu 5) durch am 02.10.2010 notariell beglaubigte Erklärung vom 28.12.2008 – UR.Nr. 99/2010 des Notars L in G – eine Vorsorgevollmacht u.a. für Vermögensangelegenheiten über den Tod hinaus erteilt (Bl. 210 d.A.).
Am 13.06.2017 hat das Amtsgericht Gemünden am Main einen Erbschein nach der Erblasserin erteilt, der die Beteiligten zu 1) bis 8) als Erben ausweist. Die Eintragung der Beteiligten zu 1) bis 8) als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch ist am 28.07.2017 erfolgt.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 01.09.2017 – UR.Nr. 1655/2017 B des Notars Dr. C in C2-E – hat der Beteiligte zu 5) als Bevollmächtigter des Nachlasses den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 9) und 10) verkauft und aufgelassen, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt sowie die Beteiligten zu 9) und 10) bevollmächtigt, den gekauften Grundbesitz mit Grundpfandrechten zu belasten und alle hierfür erforderlichen Erklärungen und Bewilligungen abzugeben (Bl. 198 ff. d.A.).
Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 9) und 10) ist am 08.09.2017 im Grundbuch in Abt. II unter lfd. Nr. 35 eingetragen worden.
Mit Schreiben vom 19.09.2017 (Bl. 216, 234 d.A.) hat der Beteiligte zu 4) dem Beteiligten zu 5) gegenüber die von der Erblasserin erteilte Vorsorgevollmacht widerrufen und dies dem Notar und dem Grundbuchamt mitgeteilt.
Den Erbschein vom 13.06.2017 hat das Amtsgericht Gemünden am Main durch Beschluss vom 06.10.2017 eingezogen und zur Begründung ausgeführt, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erbquoten nicht zutreffen würden (Bl. 252c d.A.).
Mit Schreiben vom 10.11.2017 haben die Beteiligten zu 9) und 10) sowie die Gläubigerin unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift einer notariellen[…]