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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrfachversicherung – Kundenfahrzeugbeschädigung auf Rücktransport zum Halter

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AG Köln – Az.: 142 C 416/17 – Urteil vom 15.01.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte, ebenfalls eine Versicherungsgesellschaft, auf Ausgleich aus dem Gesichtspunkt der Mehrfachversicherung in Anspruch.

Die Klägerin gewährt u.a. Versicherungsschutz im Rahmen von Handel-/ und Handwerksversicherungen unter Verwendung ihrer Sonderbedingungen für Kfz- Handel und – Handwerk. In den Sonderbedingungen heißt es unter A.1.2:

„Versichert sind je nach vereinbartem Versicherungsumfang (siehe Versicherungsschein), fremde Fahrzeuge, die sich zu einem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kfz-Handels- oder Werkstattbetriebes ergibt, in Ihrer oder der Obhut eines von Ihnen beauftragten Betriebsangehörigen befinden.“.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen wird auf Bl. 7 ff d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte bietet unter anderem Versicherungsverträge im Kraftfahrthaftpflicht- sowie Kaskobereich an. Sie war Vollkaskoversicherer für den Range Rover mit dem Kennzeichen X-XX 000, wobei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro bestand. Diesem Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen zu Grunde (AKB NF). Wegen dieser Bedingungen im Einzelnen wird auf Bl. 10 ff d.A. Bezug genommen.

Der Range Rover mit dem Kennzeichen X-XX 000 befand sich im September 2015 zur Durchführung von Aufbereitungsarbeiten im Auftrag der Halterin des Fahrzeuges bei der Autowerkstatt Q. GbR.

Die Klägerin nahm den Regulierungsbeauftragten der Beklagten wegen eines Schadensfalles an dem Range Rover auf Ausgleich wegen des Bestehens einer Mehrfachversicherung in Anspruch. Dieser erklärte mit Schreiben vom 29.12.2015 zuständig, aber nicht passivlegitimiert zu sein. Der Regulierungsbeauftragte teilte sodann mit Schreiben vom 27.07.2016 mit, dass die Klägerin von der Versicherung eine Zahlung in Höhe von 3.558,60 Euro erhalten werde. Wegen der Einzelheiten der beiden Schreiben wird auf Bl. 6 und 71 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, dass sie mit der Autowerkstatt Q. GbR eine Handel- und Handwerksversicherung unter Einbe[…]


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