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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hotelbewertungen – Haftung für fremde Bewertungen im Katalog

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LG Hamburg
Az: 327 O 607/10
Urteil vom 01.09.2011

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren Vorständen, zu unterlassen, auf den von ihr zum betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen … zu dem von der Klägerin betriebenen …, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und / oder die folgenden Behauptungen Dritter zu verbreiten:

a) auf dem Nachttisch klebten Kaugummis von früheren Gästen,

b) das ganze Zimmer war schief, d. h. das Bett was oben stand ist immer in Richtung des Bettes gerutscht, was unten stand,

c) auf der Toilette waren überall Urin-Flecken,

d) an der Klobürste war überall Stuhlgang,

e) an den Handtüchern war überall Stuhlgang,

zu a) bis e) wie in der als Anlage K 13 vorgelegten Bewertung der Nutzerin … geschehen,

f) alte Tampons, Dreckflusen wurden von Reinigungskräften nicht weggemacht,

g) das Zimmer war eine Katastrophe, Dreck ohne Ende,

zu f) und g) wie in der als Anlage K 17 vorgelegten Bewertung der Nutzer „K… und M… „geschehen,

h) …,

i) …,

j) …,

k) sämtliche Abflüsse in Bad und Waschbecken sind verstopft gewesen,

l) …,

zu h) bis l) wie in der als Anlage K 18 vorgelegten Bewertung des Nutzers „P…“ geschehen,

m) der Lattenrost ist mit nur drei Brettchen bestückt gewesen, … wie in der als Anlage K 19 vorgelegten Bewertung des Nutzers „R…“ geschehen,

n) überall im Zimmer haben Haare, Staub etc. gelegen, der Stuhl im Zimmer war mit klebrigen Zeug verschmiert und es hat kein warmes Wasser gegeben,

o) es hätten Obdachlose auf der Etage gelegen und es sich gemütlich gemacht sowie auf den Fluren liegender Staub und Kaugummipapiere hätten 5 Tage lang dort gelegen, ohne dass eine Putzfrau dort gefegt hätte,

zu n) und o) wie in der als Anlage K 20 vorgelegten Bewertung der Nutzerin „J…“ geschehen,

p) man habe einfach einen Zettel mit Zimmernummer und PIN zum Reinkommen in die Hand gedrückt bekommen,

q) über dem Bett war ein Handabdruck aus irgendeiner ekeligen Flüssigkeit,

r) die Toiletten auf den Zimmern sind nicht geputzt worden,

s) an der Badezimmertür befanden sich von innen Spritzer von Erbrochen[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/katalog.htm

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