OLG Stuttgart – Az.: 3 W 26/22 – Beschluss vom 21.06.2022
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.04.2022, Az. 14 O 82/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen … wird für begründet erklärt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache um einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung sowie um Schadensersatz wegen Mängeln eines Industrieestrichbodens in Form eines M., der von der Streithelferin als Subunternehmerin der Beklagten in einer Produktionshalle der Klägerin eingebracht wurde.
Mit Beweisbeschluss vom 12.01.2022 wurde zu den Beweisfragen der Mangelhaftigkeit des Bodens, der erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten und deren Kosten die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zum Sachverständigen wurde zuletzt mit Beschluss vom 17.03.2022 … bestellt. Dieser ist von der Industrie- und Handelskammer der Region S. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unter anderem für kunstharz- und magnesiagebundene Industrieböden. Er ist überdies Mitglied des „Arbeitskreises M.“ des Bundesverbandes E. und Belag e.V., der lediglich aus drei (nach dem Vortrag der Klägerseite vier) weiteren Mitgliedern besteht, zu denen auch der Geschäftsführer der Streithelferin der Beklagten … gehört.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 211 f. d.A.) wandte sich die Klägerin aus diesem Grund gegen die Bestellung des Sachverständigen … durch das Landgericht und beantragte sowohl mit diesem als auch mit weiterem Schriftsatz vom 11.04.2022 (Bl. 218 f. d.A.), den Sachverständigen zu entbinden und einen anderen Sachverständigen auszuwählen. Mit letzterem Schriftsatz stellte die Klägerseite klar, dass der vorausgegangene Schriftsatz vom 22.03.2022 als Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen … gelten solle.
Dieser hatte mit Schreiben vom 26.03.2022 (Bl. 213 f. d.A.) bestätigt, den Geschäftsführer der Streithelferin … zu kennen und mit ihm „in den vergangenen Jahren gelegentlich beruflich zu tun“ gehabt zu haben. Eine private Beziehung bestehe jedoch nicht und habe nie bestanden. „Gerade auf dem sehr überschaubaren Markt der M. [… müsse] davon ausgegangen werden, dass sich auf der geschäftlichen Ebene die ausführenden Unternehmen inklusive deren Geschäftsführer und die hier tätigen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen immer wieder begegnen und auf der beruflichen Ebene kennen“.
Mit Beschluss vom 27.04.20[…]