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Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeug und Pedelec-Fahrer

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Schadensersatz nach tragischem Verkehrsunfall: Der Fall der Erben von Herrn Z
In einem intensiven und komplexen Rechtsstreit sah sich der Kläger gezwungen, die Erben eines verstorbenen Verkehrsteilnehmers, bekannt als Herr Z, in Anspruch zu nehmen. Der Grund? Ein tragischer Verkehrsunfall, der materielle und immaterielle Schäden für den Kläger verursachte und das Leben von Herrn Z forderte.

Der Unfall ereignete sich am 26.06.2015 auf einer Landstraße in Stadt A. Der Kläger war unterwegs in seinem Auto, während der 78-jährige Herr Z auf seinem Pedelec auf dem Radweg neben der Straße fuhr. Trotz bester Sichtverhältnisse und trockenem Wetter kam es zu einem fatalen Zusammentreffen, als Herr Z plötzlich und ohne Rücksicht auf den Verkehr von dem Radweg auf die Fahrbahn fuhr. Der Kläger konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren und erfasste Herrn Z mit seinem Auto. Herr Z starb noch an der Unfallstelle.

Direkt zum Urteil Az: 1 O 334/18 springen.

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Die Folgen des tragischen Ereignisses
Die Folgen dieses Unfalls reichen weit über den tragischen Verlust von Herrn Z hinaus. Der Kläger wurde nicht nur mit den physischen Schäden, sondern auch mit den psychischen Nachwirkungen konfrontiert. Aufgrund des traumatischen Erlebnisses wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die eine kontinuierliche psychologische Behandlung in der Klinik B erforderte. Die Auswirkungen des Unfalls führten sogar dazu, dass der Kläger bis Januar 2016 arbeitsunfähig war.
Rechtliche Auseinandersetzung und Ergebnis
Die rechtlichen Verhandlungen in diesem Fall waren komplex. Trotz des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Verkehrsunfalls wurde dieses gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung forderte der Kläger von der Privathaftpflichtversicherung des verstorbenen Herrn Z eine Entschädigung in Höhe von 9.905,00 EUR, von welcher die Versicherung einen Vorschuss von 1.000,00 EUR zahlte.

Das Landgericht Bonn entschied schließlich, dass die Beklagten, die Erben von Herrn Z, als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.955,95 EUR und zusätzlich 6.500,00 EUR Schmerzensgeld an den Kläger verpflichtet sind. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 16% und den Beklagten zu 84% auferlegt.

Das vorliegende Urteil
LG Bonn – Az.: 1 O 334/18 – Urteil vom 18.12.2020

1.  Die Beklagten werden als Gesamt[…]


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