LG Mainz, Az.: 2 O 266/11, Urteil vom 09.04.2014
1. Die Klageanträge zu 1 bis 5 werden hinsichtlich der Beklagten zu 1, 2 und 4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1, 2 und 4 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht mit den Klageanträgen zu 1 bis 5 abgegolten sind oder die Forderungen auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Hinsichtlich des Beklagten zu 3 wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3; diese hat die Klägerin zu tragen.
5. Das Urteil ist für den Beklagten zu 3 gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin, die in H. wohnt, begab sich am 20.6.2011 in die von der Beklagten zu 1 betriebene F.-Klinik in M. F., um einen plastischen Eingriff an ihrem Gesicht (Oberlidstraffung, Unterlidstraffung, Halsstraffung, Facelift) in Vollnarkose durchführen zu lassen. Nach dem Eingriff sollte die Klägerin noch ein bis zwei Tage in der Privatklinik, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bleiben. Zu diesem Zweck hält die Klinik zwei Patientenzimmer vor. Die gesamten Behandlungskosten in Höhe von 11.800,– € bezahlte die Klägerin im Voraus.
Die Operation erfolgte am 20.6.2011 zwischen etwa 10.00 Uhr und 18.30 Uhr. Operateur war der Beklagte zu 2, die Anästhesie wurde durch den Beklagten zu 3 durchgeführt.
Im Anschluss an die Operation erhielt die Klägerin von dem Beklagten zu 3 eine Infusion mit Kochsalzlösung. Die Klägerin war wach und orientiert und konnte sich selbst vom OP-Tisch auf die bereitstehende Liege bewegen. Sie wurde sodann gegen 18.45 Uhr in das Patientenzimmer verbracht. Gegen 19.00 Uhr erschien die Beklagte zu 4, zum damaligen Zeitpunkt eine Medizinstudentin im 10. Semester, die als einzige Nachtwache vorgesehen war.
Der Beklagte zu 2 führte eine Übergabe aus chi[…]