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Gesetzliche Unfallversicherung – Anspruchsvoraussetzungen für Verletztenrente

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 7 U 306/16 – Urteil vom 24.01.2019

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente mit einer MdE von 30 v.H. unter Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Behandlungsbedürftigkeit über den 23.2.2014 hinaus.

Der 1970 geb. Kläger erhält aufgrund eines Unfallereignisses im Jahr 2010 mit Beeinträchtigung der linken Hand eine Unfallrente mit einer MdE von 30 v.H. und arbeitet seither 5 h täglich. Am 27.1.2014 erlitt er einen weiteren Arbeitsunfall. Er war als Bauhofmitarbeiter mit dem Räumfahrzeug im Winterdienst tätig. Beim Linksabbiegen kollidierte er mit einem ihn überholenden Pkw. Im Krankenhaus wurden eine Prellung beider Knie, eine Schädelprellung sowie eine Prellung des linken Ellenbogens sowie Verdacht auf HWK 3-Fraktur diagnostiziert (Durchgangsarztbericht vom 28.1.2014). Die Verdachtsdiagnose wurde nachfolgend mittels CT-Aufnahme der HWS vom 27.1.2014 ausgeschlossen. Hierbei zeigten sich degenerative Umwandlungen im Bereich der Densspitze und degenerative Spondylose auch bei C4/C5. Der Kläger wurde vom 27.1.2014 bis 29.1.2014 stationär behandelt. Es wurden Krankengymnastik und Massagen verordnet.

Wegen anhaltender Schmerzen mit Bewegungseinschränkung wurde am 11.2.2014 eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule veranlasst. Festgestellt wurde eine initiale Uncarthrose C3/C4 sowie minimale Bandscheibenprotrusionen C3 bis C6 ohne Hinweis auf ein Knochenmarködem oder knöcherne oder ligamentäre Verletzungen. Eine stufenweise Eingliederung wurde für die Zeit vom 7.2.2014 bis 21.3.2014 verordnet. Im Rahmen einer weiteren Untersuchung auf neurologischem/neurophysiologischem Fachgebiet wurde am 17.3.2014 eine HWS-Zerrung mit anhaltendem cervikocephalen Syndrom ohne fokales Defizit diagnostiziert.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 2.4.2014 das Unfallereignis vom 27.1.2014 als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch einen Rentenanspruch ab. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Heilbehandlung seien bis zum 23.2.2014 anzunehmen. Die darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit und Heilbehandlung sei nicht mehr auf das Ereignis vom 27.1.2014 zurückzuführen. Eine Leistungspflicht sei daher über den 23.2.2014 nicht mehr gegeben. Durch das Ereignis vom 27.1.2014 sei es zu einer Prellung beider Kniegelenke, des Schädels und des Ellenbogens gekommen. Struktur[…]


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