LG Lübeck – Az.: 3 Ns 44/12 – Urteil vom 20.08.2012
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts R vom 23. Januar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Unterschlagung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 246 Abs. 1; § 25 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 42 StGB.
Gründe
Das Amtsgericht – Strafrichterin – hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € unter Ratenzahlungsbewilligung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch erstrebt hat, bleibt, abgesehen von einer sich auf das Strafmaß nicht auswirkenden Schuldspruchmilderung, erfolglos.
I.
…
II.
Der Angeklagte gab am 25. November 2009 für die von seinem Stiefsohn als Einzelinhaber geführte Baufirma T gegenüber der Firma K eine Erklärung des Inhalts ab, dass die K das Sicherungseigentum an zwei Minibaggern erwerben sollte. Tatsächlich standen, wie der Angeklagte wusste, die beiden Minibagger noch im Eigentum der Finanzierungsbank, die vom Übereignungsgeschäft vom 25. November 2009 nichts wusste. Dadurch gab der Angeklagte den Besitzungsmittlungswillen gegenüber der Finanzierungsbank auf und überführte zugleich den Substanzwert der Minibagger in das Vermögen der T. Im Einzelnen:
Am 9. Mai 2008 erwarb die T von der Firma B aus N unter anderem zwei gelb-grüne Minibagger des Fabrikats A-Y SV 15 CR, Baujahr 2008, für die keine Briefe, sondern nur Betriebserlaubnisse ausgestellt wurden. Um den Kaufpreis von netto 36.000 € entrichten zu können, nahm der formelle Inhaber der Einzelfirma, der Zeuge D, am 3. Juni 2008 bei der Firma G aus W ein Darlehen über eine Nettodarlehenssumme von 32.400 € (zurückzuführen in 24 Raten zu je 1.350 €) auf. Zur Sicherheit erwarb die G, die sich gemäß § 4 I Abs. 2 ihrer Geschäftsbedingungen („Sicherheitenbestellungen“) den Anspruch aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit dem Kaufvertrag vom 9. Mai 2008 abtreten ließ, das Eigentum an den beiden Minibaggern. Die G räumte ihrerseits der T den Besitz an den beiden Minibaggern leihweise ein, damit diese die Minibagger auf den Baustellen einsetzen konnte. Die T hatte die Bagger nach § 9 der Bedingungen pfleglich zu behandeln und durfte nicht über sie verfügen. Allerdings räumte die G der T gemäß § 5 Abs. 1 ihrer Geschäftsbedingungen Folgendes aufschiebend bedingt ein: Für den Fall der Erfüllung sämtlicher Dar[…]