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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsvereinbarung über Kurzarbeitseinführung –  Gebot der Bestimmtheit

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ArbG Kiel – Az.: 3 Ca 1779 e/20 – Urteil vom 30.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2,5 Urlaubstage für das Jahr 2020 zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 91%, der Kläger trägt 9%.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 477,70 Euro.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob – ggf. auch in welchem Umfang – die Einführung von Kurzarbeit Auswirkungen auf den Umfang des Urlaubsanspruchs des Klägers hat.

Der Kläger, Mitglied der IG Metall, ist bei der Beklagten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Stunden pro Woche beschäftigt. Kraft beidseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.

Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter dem 24. März 2020 eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit (nachfolgend: BV Kurzarbeit) ab. Soweit die zur Akte gereichte Abschrift als Datum den 24. März 2010 trägt, ist dies – wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts übereinstimmend bestätigt haben – ersichtlich ein Schreibfehler.

In der BV Kurzarbeit heißt es auszugsweise:
„§ 2 Einführung der Kurzarbeit/zeitliche Lage
Ab Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung bis 31.12.2020 kann im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß Ziff. 1 und nach den Maßgaben des § 3 dieser Betriebsvereinbarung Kurzarbeit eingeführt werden. Die Ankündigungsfrist nach § 5 MTV HH, SH, MV wird ausgesetzt.
§ 3 Umfang der Kurzarbeit
Die Kurzarbeit wird dergestalt eingeführt, dass für die betroffenen Beschäftigten bzw. Abteilungen die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit reduziert wird. Dabei ist die Reduzierung der Arbeitszeit für die Beschäftigten in der Regel als ganze Arbeitstage zusammenzufassen. Der Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit sowie die einzeln betroffenen Beschäftigten bzw. Abteilungen, dem jeweiligen Beginn der Kurzarbeit und deren Verteilung auf die Wochentage wird mit Ankündigung der Kurzarbeit des Arbeitgebers dem Betriebsrat als Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung vorgelegt. Der Betriebsrat entscheidet über diese Anlage innerhalb von 2 Werktagen nach Vorlage des Arbeitgebers.

Werden Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit, deren Verteilung sowie der Beschäftigten bzw. Abteilungen notwendig, passen die Betriebsparteien die vorgelegte Anlage entsprechend an.
§ 8 Veränderung der Kur[…]


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