Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 6 Sa 104/13 – Urteil vom 26.03.2014
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. August 2013 – 20 Ca 52/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.909,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat 72%, die Beklagte 28% der Kosten der 1. Instanz zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 48% und die Beklagte zu 52% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Die Klägerin war aufgrund eines am 30.12.1997 geschlossenen Arbeitsvertrages (Anlage B 1, Bl. 24 d. A.) seit dem 01.01.1998 als kaufmännische Angestellte bei der B. GmbH beschäftigt.
Im Jahr 2012 ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs von der B. GmbH auf die Beklagte über. Die Bruttomonatsvergütung der Klägerin betrug zuletzt 3.201,00 €. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Kündigung der Klägerin vom 12.09.2012 zum 30.09.2012 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.). Die Klägerin war ab März 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig krank. Im Jahr 2011 nahm sie keinen Urlaub.
Im Arbeitsvertrag der Parteien findet sich die folgende Regelung:
„Alle anderen Belange, die das Arbeitsverhältnis betreffen, werden durch den Manteltarifvertrag der Druckindustrie geregelt.“
Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Druckindustrie in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Juli 2005 (im Folgenden: MTV) lauten auszugsweise – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang – wie folgt:
§ 12 Urlaub/Altersfreizeit
I. Urlaubsanspruch
1. In jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) hat jeder Angestellte bzw. Auszubildende Anspruch auf 30 Tage bezahlten Erholungsurlaub (Jahresurlaub). Besondere gesetzliche Urlaubsansprüche (z.B. für Schwerbehinderte) bleiben unberührt.
2. (…)
3. (1) Für jeden Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses im gleichen Betrieb besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs.
(…)
4. (1) Der Angestellte hat Anspruch auf vorschussweise Gewährung auch des Urlaubsteils, der gemäß der Zwölftelung[…]