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Gebrauch eines verfälschten Impfausweises – Verurteilung wegen Urkundenfälschung

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BayObLG – Az.: 202 StRR 71/22 – Beschluss vom 22.07.2022

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 30. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 30.03.2022 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Sprungrevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit Zuleitungsschrift vom 04.07.2022 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

(Symbolfoto: Irina Wilhauk/Shutterstock.com)

Die statthafte (§ 335 StPO) Sprungrevision ist zulässig und begründet. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weshalb es auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht mehr ankommt. Das Urteil leidet an durchgreifenden Darstellungsmängeln, weil die Feststellungen des Amtsgerichts lückenhaft und unklar sind und damit dem Senat bereits nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglicht, ob der Angeklagte – wie vom Amtsgericht angenommen – zur Täuschung im Rechtsverkehr im Tatzeitpunkt am 18.11.2021 den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatmodalität des Gebrauchmachens von einer unechten oder verfälschten Urkunde i.S.v. § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB erfüllt hat.

1. Die Feststellungen des Amtsgerichts genügen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Bestimmung müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen, mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann; denn nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigu[…]


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