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Krankenkasse (gesetzliche) – Haftung für Leistungszusagen

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OLG Karlsruhe
Az.: 12 U 105/12
Urteil vom 18.12.2012

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8.6.2012 (1 O 77/11) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Amtshaftung wegen unzutreffender Auskünfte über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Klägerin, die zuvor ebenfalls gesetzlich krankenversichert war, wechselte nach einem Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen K, mit Wirkung zum 1.4.2007 zur Beklagten als gesetzlichem Krankenversicherer. Die der Klägerin entstandenen Kosten ihrer medizinischen Versorgung, insbesondere aus einer Krebsbehandlung auf naturheilkundlicher Basis, Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Zahnreinigung, Praxisgebühren sowie Zuzahlungen für Massagen und Medikamente, reichte sie jeweils über den Zeugen K bei der Beklagten ein, der die Rechnungen aus seinem Privatvermögen beglich, da die geltend gemachten Kosten nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst waren. Nachdem im Jahr 2008 nicht unerhebliche Zahlungsrückstände aufgetreten waren, blieb die Kostenerstattung im Jahr 2010 endgültig aus, woraufhin sich die Klägerin an die Beklagte wandte, die damit erstmals von dem Sachverhalt Kenntnis erlangte und eine Kostenübernahme ablehnte.
Die Klägerin hat behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge K, habe ihr vor dem Wechsel zugesichert, dass von der Beklagten sämtliche Kosten der medizinischen Versorgung übernommen würden. Bei Kenntnis vom tatsächlichen Leistungsumfang der Beklagten hätte sie die den geltend gemachten Kosten zugrundeliegenden Leistungen nicht in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.661,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Klagezustellu[…]


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