OLG Hamm – Az.: I-20 U 80/18 – Urteil vom 09.10.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Mai 2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 3, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten wegen des Wasserschadens vom 16.12.2015 kein Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu.
a)
Allerdings liegt ein versicherter Nässeschaden im Sinne von § 3 Nr. 3 VGB 2011 vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass Wasser aus dem vor dem Haus befindlichen Schacht Nr. 4 (fäkalienfreies Schmutzwasser) wegen eines Ausfalls der dort befindlichen Pumpe über ein mit dem Schacht verbundenes Leitungssystem in den Keller zurückgedrückt wurde und sodann aus dem im Hobbyraum befindlichen Rohrstutzen austrat. Damit ist es aus Einrichtungen, die mit Rohren der Wasserversorgung – hier aus einem Ableitungsrohr – verbunden sind, ausgetreten.
b)
Der Beklagte ist jedoch leistungsfrei, weil der Leistungsausschluss gemäß § 3 Nr. 4 lit. a) aa), dd) VGB 2011 eingreift.
Dieser regelt Folgendes:
4. nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
[…]
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
[…]
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass es sich bei dem in den Keller des Hauses der Klägerin gelangten Wasser zumindest auch um Grundwasser im Sinne dieser Klausel handelte.
aa)
(Symbolfoto: Sompetch Khanakornpratip /Shutterstock.com)Der Senat ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass nicht ausschließlich (fäkalienfreies) Schmutzwasser, sondern auch im Erdreich vorhandenes Wasser in den Keller des Hauses geflossen ist. Der Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet,[…]