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Kilometerlaufleistung/Beschaffenheitsgarantie – Gebrauchtwagenhändler

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Oberlandesgericht Rostock
Az: 6 U 2/07
Urteil vom 11.07.2007

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg, Az.: 3 O 55/05, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.887,40 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Audi Typ B 5 mit der Fahrgestell-Nr……….. nebst dem dazugehörigen Fahrzeugbrief sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 10.887,40 EUR seit dem 25.03.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 6 % und die Beklagte 84 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 13.000,00 EUR.
Gründe:
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen – drittfinanzierten – Gebrauchtwagen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs geltend.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB) verletzt habe.

Als Beschaffenheitsvereinbarung käme vorliegend die Zusage einer generellen Unfallfreiheit (über den unstreitigen Heckschaden hinaus) nicht in Betracht. Die Angabe eines bestimmten Schadens führe nicht zu einer Vereinbarung, andere Schäden seien nicht vorhanden. Zwar habe der in den Kaufvertrag aufgenommene Unfallschaden tatsächlich nicht dem tatsächlichen Schadensumfang am Fahrzeug entsprochen, denn ein Vorbesitzer, der Zeuge B….. , habe geschildert, dass er selbst mit dem Pkw einen Totalschaden erlitten habe. Gleichwohl habe die Beklagte für diesen Schaden nicht aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung oder Beschaffenheitsgarantie (§§ 437 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB) einzustehen. Sie habe das Fahrzeug – unwidersprochen – nicht von dem Zeugen B , sondern einem Autohänd[…]


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