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Verkehrsunfall: Haftung eines rückwärts Ausparkenden

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AG Eisenach, Az.: 54 C 332/12, Urteil vom 15.11.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Axl_ImagesBigstock

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 19.03.2010 gegen 16.45 Uhr in Eisenach in der Adam-Opel-Straße. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Lebensgefährtin des Klägers … mit dem klägerischen Fahrzeug, einem PKW Rover 25, amtliches Kennzeichen … in einer Parkbucht. Sie wollte rückwärts nach links fahrend den Parkplatz verlassen und dabei beide Fahrspuren queren, um auf der Gegenfahrbahn vorwärts wegzufahren. Rechts vom klägerischen Fahrzeug aus gesehen wartete die Zeugin … in ihrem PKW Peugeot, um in die freiwerdende Parklücke hineinzufahren.

Der Beklagte zu 1) fuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem PKW Skoda, amtliches Kennzeichen …, auf der dem Parkplatz angrenzenden öffentlichen Straße, auf die die Fahrerin des klägerischen Autos auffahren wollte. Er passierte dabei den rechts wartenden Peugeot. Kläger und Beklagtenfahrzeug stießen zusammen.

Am Fahrzeug des Klägers entstand Sachschaden (vgl. im Einzelnen Bl. 4 d.A., Klageschrift S. 4).

Der Kläger ließ sich vorgerichtlich anwaltlich vertreten. Er macht erfolglos Schadensersatz in Höhe von 50 % gegenüber der Beklagten zu 2), der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeuges, geltend.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe plötzlich und unvermittelt mit überhöhter Geschwindigkeit das Fahrzeug der Zeugin … überholt und sei zu früh nach rechts eingeschert, so dass es zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug gekommen sei. Er habe den Unfall mitverschuldet. Aufgrund der unklaren Verkehrslage sei das Überholen verkehrswidrig gewesen. Die Zeugin … hätte der Fahrerin zu erkennen gegeben, dass sie ausparken könne, indem sie den rechten Blinker und die Lichthupe betätigt hätte.

Der Kläger beantragt[…]


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