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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlungsbescheid NRW-Soforthilfe 2020 bei Solo-Selbstständiger im Bereich Transportwesen

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VG Köln – Az.: 16 K 499/22 – Urteil vom 16.09.2022

Der Schlussbescheid der Bezirksregierung L. – Az. 34.Soforthilfe2020-557352 – vom 19.12.2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist als Solo-Selbstständiger im Bereich Transportwesen gewerblich tätig.

Im März 2020 zeichnete sich ab, dass Unternehmer und Selbstständige aufgrund verschiedener infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würden. Daher legte der Bund zur Bereitstellung kurzfristiger Finanzhilfen das Förderprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ auf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentliche hierzu am 23.03.2020 ein Eckpunktepapier.

Am 30.03.2020 veröffentliche das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfe-programm des Bundes“ auf seiner Homepage.

Das beklagte Land beschloss, das Programm des Bundes in vollem Umfang an die vorgesehenen Zielgruppen weiterzuleiten. Beide Maßnahmen wurden in dem Förderprogramm „NRW Soforthilfe 2020“ gebündelt. Die federführende Verantwortung lag bei dem damaligen Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Auf dessen Internetpräsenz waren häufige Fragen zum Förderverfahren, sog. FAQ, in verschiedenen Fassungen unter dem Link https://wirtschaft.nrw.de/nrw-soforthilfe-2020 abrufbar. Zu deren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte 002) Bezug genommen.

Am 01.04.2020 schlossen der Beklagte und der Bund eine Verwaltungsvereinbarung über die „Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“. Beigefügt waren Vollzugshinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen in der Endfassung vom 29.03.2020.

Am 26.05.2020 beantragte der Kläger über das Online-Formular des Beklagten eine Soforthilfe aus dem Programm „NRW-Soforthilfe 2020“ in Höhe von 9.000 EUR. Unter Ziffer 6.1 des Antragsformulars versicherte er, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit durch die COVID-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt sei, da entweder

– mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vo[…]


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