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Rechtsanwälte Kotz GbR

GmbH-Geschäftsführer – Kündigung bei Falschabrechnung

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OLG Celle
Az.: 9 U 38/09
Urteil vom 27.01.2010

1. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Klage wird hinsichtlich des Feststellungsantrages abgewiesen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Gehalt in Höhe von 6.814,51 Euro brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.416,66 Euro seit dem 1. Mai 2008 und auf weitere 1.397,86 Euro seit dem 1. Juni 2008. Im Übrigen wird der Zahlungsantrag abgewiesen.
c) Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits Sicherheit in Höhe von 115 % des für ihn jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte gegenüber dem Kläger als ihrem früheren Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Klägers ausgesprochen hat, sowie über daraus sich ergebende Folgeansprüche.
Die Beklagte ist eines von mehreren Tochterunternehmen eines in der biomedizinischen Forschung führenden Unternehmens. Sie befasst sich mit der Entwicklung von Analysesoftware. Sie benutzte dieselben Räumlichkeiten wie die Muttergesellschaft und war insoweit deren Mieterin.
Der Kläger, von Beruf Physiker, ist mit Vertrag vom  … 2007 zum Geschäftsführer der Beklagten berufen worden, nachdem er zuvor schon mehrere Jahre als Mitarbeiter eines anderen Unternehmens für die Muttergesellschaft Software entwickelt hatte. Der Kläger und der mit ihm befreundete Angestellte K. waren verantwortlich für die Softwareentwicklun[…]


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