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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streithelfer: Bindung an ein unrichtiges Geständnis der Partei

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OLG Schleswig-Holstein, Az.: 9 U 19/98

Urteil vom 20.01.1999
Tatbestand
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung von Motorrädern in Anspruch.

Die Klägerin betreibt den Verkauf und die Reparatur von Motorrädern.

Symbolfoto: structuresxx/Bigstock

Die Beklagte interessierte sich für Motorräder und wollte diese fotografieren. Dazu stellte sie sich vor die vor der Fensterfront aufgereihten Motorräder und ging in die Hocke. Beim Versuch hochzukommen verlor sie das Gleichgewicht und fiel gegen eines der vor der Fensterfront aufgestellten Motorräder. Dieses stürzte durch den Aufprall um und riß weitere daneben stehende Motorräder um, die dabei beschädigt wurden.

Die Streithelferin der Beklagten, ihre Privathaftpflichtversicherung, hat geltend gemacht, daß der Schadenshergang technisch nicht nachvollziehbar und fingiert sei.

Das LG hat die Beklagte gemäß § 141 ZPO angehört, hat den Kfz-Meister und Maschinenschlosser der Klägerin als Zeugen gehört. Die Beklagte hat erklärt:

„Ich bin dann zwischen den Motorradreihen durchgegangen und wollte fotografieren, dabei bin ich in die Hocke gegangen und habe dabei gemerkt, daß ich mit Brille nicht fotografieren könnte. Ich habe dann die Brille abgenommen, wollte sie irgendwo hinlegen und bin deshalb, ohne mich abzustützen, hochgekommen. Dabei habe ich das Gleichgewicht verloren und bin dann nach hinten gegen ein Motorrad gefallen.”

Die Streithelferin hat die Auffassung vertreten, daß diese Schilderung kein Geständnis darstelle, jedenfalls wegen offenbarer Unrichtigkeit und kollusivem Zusammenwirken nicht bindend sei. Hilfsweise hat sie das Geständnis widerrufen.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 36.455,65 DM verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin zugunsten der Beklagten Berufung eingelegt. Sie leugnet ein Verschulden der Beklagten an dem behaupteten Geschehensablauf und wiederholt, daß der Schadenshergang technisch nicht nachvollziehbar sei, weil von dem rückwärts hinfallenden Körper der Beklagten zwangsläufig eine maßgeblich senkrecht nach unten gerichtete Kraftkomponente ausgegangen sei und die dabei möglicherweise horizontal wirkende Kraft nicht ausgereicht habe, das erste Motorr[…]


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