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Reichweite eines Zeugnisverweigerungsrechts

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OLG Köln – Az.: 13 U 231/17 – Urteil vom 10.04.2019

Die Zeugnisverweigerung des Zeugen B wird für berechtigt erklärt.

Die Kosten des Zwischenstreits tragen der

Kläger zu 1)

Zu 1,49%,

der Kläger zu 2)

Zu 0,63%,

die Klägerin zu 3)

Zu 0,31%,

der Kläger zu 4)

Zu 6,27%,

der Kläger zu 5)

Zu 0,72%,

die Klägerin zu 6)

Zu 2,06%,

die Klägerin zu 7)

Zu 3,59%,

der Kläger zu 8)

Zu 0,98%,

der Kläger zu 9)

Zu 0,68%,

der Kläger zu 10)

Zu 1,43%,

die Klägerin zu 11)

Zu 2,51%,

der Kläger zu 12)

Zu 13,49%,

der Kläger zu 13)

Zu 3,09%,

und die Klägerin zu 16)

Zu 62,75%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Zwischenstreits wird auf 1.800.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.  1 S.  1  ZPO abgesehen. Gegen Zwischenurteile der Oberlandesgerichte nach § 387 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn das nach § 387 Abs. 3 ZPO statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde findet gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt (vgl. MüKoZPO/Damrau, 5. Aufl. 2016, ZPO § 387 Rn. 16). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – X ZB 9/17 -, juris).

II.

1. Über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung des Zeugen  B ist durch Zwischenurteil zu entscheiden (§ 387 Abs. 1 ZPO).

2. Bei dem gegebenen Sachstand ist auf Antrag des Zeugen, dem die an dem Zwischenverfahren beteiligten Kläger zu 1), 2), 3) – 8), 9), 10) – 12), 13), 16) entgegengetreten sind, festzustellen, dass dem Zeugen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2. 2. Alt. ZPO zusteht.

a) § 384 Nr. 2 2. Alt. ZPO gibt dem Zeugen im Zivilprozess – ebenso wie im Strafverfahren § 55 Abs. 1 StPO – das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. § 384 Nr. 2 ZPO ist Ausfluss des Grundsatzes, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr muss die Möglichkeit einer Bejahung und einer Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen in die Gefahr einer Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der[…]


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