Werklohnanspruch verjährt: Prüffähigkeit der Schlussrechnung entscheidend
Das OLG Frankfurt hat die Berufung der Klägerin im Baurechtsfall wegen Verjährung des Werklohnanspruchs abgelehnt. Die Schlussrechnung vom 01.11.2016 wurde als prüffähig eingestuft, da die erforderlichen Unterlagen bereits Ende 2016 vorgelegen hatten. Die Einrede der Verjährung durch die Beklagte wurde nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen, da die Klägerin ebenfalls von der Prüffähigkeit der Rechnung im Jahr 2016 ausgegangen war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung abgelehnt: Das OLG Frankfurt sieht keine Erfolgsaussichten für die Berufung der Klägerin.
Werklohnforderung verjährt: Die Forderung ist mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt.
Prüffähigkeit der Schlussrechnung: Die Schlussrechnung vom 01.11.2016 gilt als prüffähig.
Prüfung durch Fachmann: Ein beauftragtes Ingenieurbüro hat die Schlussrechnung geprüft, was für ihre Prüffähigkeit spricht.
Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten: Die Einrede der Verjährung durch die Beklagte ist nicht treuwidrig, da die Klägerin selbst von der Prüffähigkeit im Jahr 2016 ausging.
Beweisaufnahme und Zeugenaussagen: Die Beweisaufnahme bestätigt, dass erforderliche Unterlagen bereits Ende 2016 vorlagen.
Keine neuen Unterlagen im Jahr 2017: Im Jahr 2017 wurden keine neuen, über die bereits vorhandenen Unterlagen hinaus, nachgereicht.
Urteil des Landgerichts bestätigt: Das Landgericht hat die Klage zuvor aus denselben Gründen abgewiesen.
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Werkvertragsrecht und Verjährungsfragen im Baurecht
Im Baurecht spielen Werkverträge eine zentrale Rolle, wobei die Prüffähigkeit von Schlussrechnungen und die daraus resultierenden Verjährungsvoraussetzungen oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. In diesem Kontext ist die Frage, wann eine Schlussrechnung als „prüffähig“ gilt und ab wann die Verjährungsfrist für Werklohnforderungen zu laufen beginnt, von entscheidender Bedeutung.
Das Oberlandesgerich[…]