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Erhebungen im Versicherungsfall sowie Mitwirkung des Versicherungsnehmers

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1656/19 – Urteil vom 21.01.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25.06.2019 (Az.: 8 O 1175/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.736,14 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

1.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage bezogen auf den Klageantrag zu Ziffer 1 als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die von der Klägerin verlangte Geldleistung aus dem Versicherungsvertrag ist nach wie vor nicht fällig (§ 14 VVG).

Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungen des Versicherers notwendigen Erhebungen. Die notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG sind jedoch durch die Beklagte nicht abgeschlossen.

a)

Zu den notwendigen Erhebungen zählt zunächst die Beschaffung derjenigen Unterlagen, die ein durchschnittlicher sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweigs benötigt, um den Versicherungsfall und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen zu prüfen und abschließend festzustellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27. August 2019, Az.: 5 W 46/19 – juris; Prölss/Martin, a.a.O., § 14 Rz. 8). Im Zusammenhang mit der Prüfung des Versicherers hat der Versicherungsnehmer jedoch seinerseits Mitwirkungsobliegenheiten, die in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein können oder sich im Übrigen aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 VVG) ergeben. Gemäß § 31 Abs. 1 VVG kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (Satz 1), und dass ihm insoweit Belege vorgelegt werden, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann (Satz 2). Die nach dem Gesetz zwar sanktionslose, für den Versicherungsnehmer dennoch verbindliche Obliegenheit nach § 31 Abs. 1 VVG setzt ein Verlangen des Versicherers voraus. Danach muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer, der sich ein klares Bild von seiner Leistungspflicht machen will, erst auf entsprechende Aufforder[…]


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