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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertrag über Fertighauserrichtung – geschuldeter Schallschutz

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Interpretation des Urteils: Schallschutzverpflichtungen bei Verträgen über die Errichtung von Fertighäusern
Im Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 4 U 11/14), verkündet am 30. Juli 2020, wurde die Anforderung an den Schallschutz bei der Errichtung eines Fertighauses untersucht. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, inwiefern der Bauunternehmer verpflichtet ist, bei der schlüsselfertigen Herstellung eines Fertighauses besondere Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierbei wurde das Hauptaugenmerk auf die Interpretation von bauphysikalischen Fachplanungen und die Anwendung des anerkannten Regelsatzes „C-traffic“ gelegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 11/14 >>>

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Interpretation der Bauunternehmerpflichten
Die Beklagten argumentierten, dass im Rahmen des Pauschalpreisvertrags die vollständige Planung und Errichtung des Gebäudes, einschließlich des Schutzes gegen Außenlärm, geschuldet sei. Sie bestritten die Ansicht des Landgerichts, dass keine besonderen Schallschutzmaßnahmen einfordern könnten, und stellten die Anwendung des Wertes C-traffic infrage.
Bezugnahme auf den Sachverständigen
Als zentraler Beweis wurde das Gutachten eines Sachverständigen herangezogen. Dieser stellte in nicht zu beanstandender Weise dar, warum im streitgegenständlichen Fall ein ausreichender Schallschutz gegeben sei. Er behandelte die Argumente der Beklagten umfassend und hielt an seinem Ergebnis fest, trotz der technischen Einwände der Beklagten.
Beweisführung und die Rolle des Bauträgers
Es wurde argumentiert, dass der vorliegende Fall nicht unter den Begriff des Bauträgervertrags fällt. Die Klägerin habe sich nicht zur Übereignung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung sowie zur Herstellung des Objekts entsprechend der vom Bauträger bereits entwickelten Planung und Baubeschreibung verpflichtet.
Sachverständige Bewertung des Schallschutzes
Im Rahmen des Sachverständigengutachtens wurde argumentiert, dass eine Auseinandersetzung mit den Fragen des geschuldeten Schallschutzes in der Planungsphase nicht stattgefunden hat. Der Sachverständige hat zudem den Außenlärmpegel des streitgegenständlichen Anwesens festgestellt und gerechtfertigt, warum er im Ursprungsgutachten zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Das abschließende Urteil
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das streitgegenständliche Anwesen bereits gemäß § 63[…]


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