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Haushaltsführungsschaden – Zulässigkeit von Tabellenwerken zur Darlegung

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OLG Hamm – Az.: I-9 U 102/18 – Urteil vom 26.04.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von insgesamt 21.901,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.754,50 Euro seit dem 05.01.2016, auf weitere 5.437,80 Euro seit dem 22.02.2017 und auf weitere 2.708,83 Euro seit dem 26.01.2018 an die Klägerin zu zahlen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 33 % und der Beklagte 67 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Verein aus einem Unfall in Anspruch, den sie als Vereinsmitglied am 22.03.1991 erlitt. Sie stürzte an besagtem Tag mit ihrem Segelflugzeug aus einer Höhe von 40 – 50 m ab und erlitt multiple Brüche an beiden Füßen sowie ein schweres Schädelhirntrauma und einen Bruch am Lendenwirbel K2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Detmold vom 20.10.1994 (Aktenzeichen 9 O 269/93) wurde der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen sowie die Feststellung getroffen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren entstandenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.

Nach dem Unfall wiederholte die damals 17-jährige Klägerin die 11. Klasse, legte ihr Abitur ab und studierte. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten arbeitet sie seit April 2007 als Fachkraft für Integration und Beratung als Arbeitsvermittlerin im Job-Center. Sie übte diese Tätigkeit zunächst in vollem Umfang aus, reduzierte jedoch dann auf zunächst 32 Stunden und ab dem 20.03.2014 auf 25 Stunden Arbeitszeit pro Woche.

Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung C hat die diversen, von der Klägerin in Anspruch genommenen ärztlichen und physiotherapeutischen Therapien in der Vergangenheit bezahlt, sich jedoch dann aufgrund eines […]


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