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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trennungsunterhalt – Verwirkung bei einseitige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft

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KG Berlin
Az: 19 UF 93/05
Urteil vom 02.02.2006

In der Familiensache hat der 19. Senat des Kammergerichts als Senat für Familiensachen auf die mündliche Verhandlung vom 02. Februar 2006 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung des Beklagten das am 07. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg – 141 F 990/05 abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellung wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt aus § 1361 Abs. 1 BGB verwirkt. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs folgt entgegen der Ansicht des Beklagten allerdings nicht daraus, dass sie ihm das Zusammenleben mit einem neuen Partner verschwiegen habe. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin ihm gegenüber im Mai 2004 ihren Ehebruch eingeräumt. Sie ist kurze Zeit später aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und ist nach Freiachdorf bei Montabaur verzogen. Angesichts dessen drängte sich schon ohne weiteres die Vermutung auf, dass die Klägerin mit ihrem neuen Partner auch zusammenwohnen würde.

Der Unterhaltsanspruch ist jedoch deswegen gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 BGB verwirkt, weil sich die Klägerin schon während bestehender Ehe einen neuen Partner in einer Weise zugewandt hat, die ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten im Sinn des § 1579 Nr. 6 BGB begründet. Es ist unstreitig, dass die Klägerin bereits während des Zusammenlebens mit dem Beklagten ein „freundschaftliches Verhältnis“ mit ihrem jetzigen Lebensgefährten hatte. Wie die Klägerin weiter selbst vorträgt, hat sie dann erkannt, dass sie mehr als bloße Sympathie für diesen empfand. Sie hat den Beklagten im Mai 2004 verlassen, ist aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, im unmittelbaren Anschluss daran in die Wohnung ihres Freundes in Montabaur eingezogen und lebt seitdem mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Wendet sich ein Ehegatte in solcher Weise gegen den Willen seines Ehepartners einem anderen Partner zu, so kehrt er sich damit in einem Maße v[…]


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