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Sozialschutz-Paket III – Einmalzahlung von 150 Euro verfassungswidrig da zu niedrig?

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SG Karlsruhe – Az.: S 12 AS 711/21 ER – Beschluss vom 24.03.2021
Zur existenzsichernden Funktion der evident verfassungswidrigen an Grundsicherungsempfänger
1. Bezüglich des Zeitraums 10.03.2021 bis 21.06.2021 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin als Zuschuss zu dem durch Bescheid „Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ vom 17.11.2020 in der Fassung des „Änderungsbescheides“ vom 21.11.2020 in der Fassung des „Abhilfebescheides im Widerspruchsverfahren“ vom 13.01.2021 in der Fassung des Bescheides „Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ vom 13.01.2021 in der Fassung des „Änderungsbescheides über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ vom 23.02.2021 in der Fassung des „Bescheides zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung“ vom 23.02.2021 bewilligten Arbeitslosengeldes 2 vorläufig

a) 16,- € für den Zeitraum 10.03.2021 bis 23.03.2021 nachzuzahlen;

b) für den Zeitraum 24.03.2021 bis 31.05.2021 nach Wahl des Antragsgegners

1.1 entweder als Sachleistung wöchentlich 20 Atemschutzmasken ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen

2.2 oder als Geldleistung

aa) 8,- € für den Zeitraum 24.03.2021 bis 31.03.2021;

bb) 34,40 € für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.04.2021;

cc) 34,40 € für den Zeitraum 01.05.2021 bis 31.05.2021;

zu zahlen,

und

c) für den Zeitraum 01.06.2021 bis 21.06.2021 nach Wahl des Antragsgegners

1.1 entweder als Sachleistung wöchentlich Atemschutzmasken ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen, und zwar der Höhe nach

aa) 15 Exemplare für den Zeitraum 01.06.2021 bis 07.06.2021;

bb) 10 Exemplare für den Zeitraum 08.06.2021 bis 14.06.2021;

cc) 5 Exemplare für den Zeitraum 15.06.2021 bis 21.06.2021;

2.2 oder als Geldleistung

aa) 6,- € für den Zeitraum 01.06.2021 bis 07.06.2021;

bb) 4,- € für den Zeitraum 08.06.2021 bis 14.06.2021 und

cc) 2,- € für den Zeitraum 15.06.2021 bis 21.06.2021

zu zahlen.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1/8 zu erstatten.

4. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahre[…]


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